Häufig gestellte Fragen

    Markierung von Gesetzestexten

    Für Klausuren der Veranstaltungen ab dem Sommersemester 2024 gelten folgende Vorschriften:

    • Sie dürfen im Gesetz (farbige) Markierungen vornehmen. Markierung bedeutet: unterstreichen bzw. mit Textmarker „überstreichen“.
    • Im Gesetz selbst sind keine Ziffern, keine Zeichen, keine Buchstaben o.ä. erlaubt.
    • Sie dürfen im Gesetz (farbige) Reiter/Post-its anbringen. Diese dürfen ausschließlich die Paragraphen (einschl. möglicher Absätze/Nummern) der jeweiligen Seite enthalten; keine Wörter!!!
    • Paragraphenverweise sind weder im Gesetz noch auf den Reitern erlaubt.

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    Übergangsregelung (!!!) für Klausuren im Sommersemester 2024 zu Veranstaltungen des Wintersemesters 2023/2024 (Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Gesellschaftsrecht, Steuerliches Verfahrensrecht, Rechtsformwahl und Umwandlung):

    • Sie dürfen im Gesetz (farbige) Markierungen vornehmen. Markierung bedeutet: unterstreichen bzw. mit Textmarker „überstreichen“.
    • Im Gesetz selbst sind keine Ziffern, keine Zeichen, keine Buchstaben o.ä. erlaubt.
    • Sie dürfen im Gesetz (farbige) Reiter/Post-its anbringen. Diese dürfen ausschließlich die Paragraphen (einschl. möglicher Absätze/Nummern) der jeweiligen Seite und/oder 1-2 Stichwörter aus der Überschrift der Paragraphen der Seite enthalten, keine Akronyme.
    • Paragraphenverweise sind weder im Gesetz noch auf den Reitern erlaubt.

    Ein Verstoß gegen diese Vorgaben oder missbräuchliche Markierungen (bspw. einzelner Buchstaben, die in Summe ein Wort oder Satz ergeben), werden als Täuschungsversuch im Sinne der Prüfungsordnung gewertet und führen zum Nichtbestehen (5,0) der Prüfung.
    Wenn sich jemand nicht sicher ist, ob sein Gesetzestext den geschilderten Anforderungen entspricht, sollte der Gesetzestext vor (!) Beginn der Prüfung den Aufsichtspersonen gezeigt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für von Kommilitonen oder aus der Bibliothek geliehene Gesetzestexte, die in der Prüfung verwendet werden. Für Kommentierungen in geliehenen Gesetzestexten ist jeder selbst verantwortlich.